Connect with us

Hi, what are you looking for?

C

Ruhr

Heute nehm ich mal Streusalz …

Eine der kaum durchsetzbaren Regelungen des Bochumer Ortsrechts lautet, dass die Verwendung von Streusalz verboten ist. So ist es auch in Gelsenkirchen vorgeschrieben. Allerdings gibt’s da rechtlich ein Problem mit der Gefahrenabwehr. Und wenn nur Streusalz hilft, dann darf es auch verwendet werden. So sieht die Bochumer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ausdrücklich vor, dass bei Eisregen doch Streusalz verwendet werden darf. Das gilt dann sicher gerade heute und morgen, wo Nordrhein-Westfalen unter einer Eisdecke aus geforenem Sprühregen liegt.

Salz für die Städte, …

Sicher, sparsam mit dem Salz umzugehen ist gut für die Umwelt. Alternatives Streugut lässt sich von den Bürgern besorgen.

Auch die Stadt Bochum muss die Straßen abstreuen. Dazu passt folgende Meldung aus 2015: USB hält mehr als 3000 Tonnen Streusalz bereit (16.10.2015). 3200 Tonnen Streusalz werden in einem interkommunalen Reservelager der Städte Herne, Recklinghausen und Bochum gelagert.

…, Sand für die Bürger

Der Bürger hat Sand zu nehmen, die Städte nicht. Es ist nicht die Sinnhaftigkeit dieser Regelungen, sonder die Ungleichbehandlung, die mich immer verärgert. Aber wie viele Hauseigentümer streuen dennoch immer Salz oder ein Sand-Salz-Gemisch? Wie viele Wohnungsgesellschaften stellen ihren Mieter Salz und Sand zur Verfügung?

Meiner Meinung nach wäre mit Aufklärung mehr getan. Das Bochumer Salzverbot ist preiswert im Erlasse eines Verbots, wäre teuer, falls es durchgesetzt würde. Aufklärung über ‚richtiges‘ Abstreuen und Umweltschäden durch (zu viel) Salz wären sinnvoller.

Im Original lautet die Vorschrift für die Bürgerinnen und Bürger so (Unterstreichung durch Autor):

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite,
mindestens jedoch einen Meter, von Schnee freizuhalten; bei Schnee- und
Eisglätte sind die Gehwege in gleicher Breite zu bestreuen. Auf Gehwegen ist die
Verwendung von Salz
oder sonstigen umweltproblematischen auftauenden
Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur bei gefährlichen
Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen, steilen
Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z. B. Eisregen)
erlaubt
, soweit ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln allein
nicht hergestellt werden kann.
§ 3 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

P.S. Kostenlos gibt es Streugranulat bei den USB-Wertstoffhöfen in Bochum. Mal ausprobiert?

Click to comment

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.